Preidel.Burmester, Anwaltskanzlei in Gehrden
Allgemeines Die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, sind durch ein Parlamentsgesetz detailliert geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist am 01.07.2004 in Kraft getreten und hat die frühere Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst. Was kostet ein Beratungsgespräch bzw. eine einmalige Beratung? Eine Erstberatung beim Anwalt kostet unabhängig vom Streitwert für eine Einzelperson (Verbraucher) maximal 190,00 Euro zzgl. eventueller Nebenkosten und Umsatzsteuer. Als Erstberatung gilt auch eine telefonische Anfrage, um die Erfolgsaussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigten Rechtsstreites zu erfragen. Sobald sich allerdings an dieses Gespräch ein Telefonat anschließt oder ein Schreiben verfasst wird, wird die Gebühr nach der Gebührentabelle fällig. Gesetzliche Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Nur wenn vorher keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, muss sich der Anwalt zwingend bei seiner Rechtsanwaltsgebührenrechnung an die gesetzlichen Vorschriften des RVG halten. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitwert. Entscheidend ist, welchen Wert der Gegenstand hat, über den gestritten wird. Der Geschädigte verlangt z. B. nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6.000 €. Der Streitwert beträgt 6.000 €. Bei einer mietrechtlichen Streitigkeit ist der Streitwert die Miete für die Zeit, über die gestritten wird, höchstens jedoch der Mietzins für ein Jahr. Bei Kündigungsschutzprozessen beträgt der Streitwert maximal drei Brutto-Monatsgehälter. Hierzu ein Beispiel: Einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.500 € wird gekündigt. Er erachtet die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und erhebt durch seinen Anwalt Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich. Der Arbeitnehmer scheidet gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus. Der Streitwert beträgt drei Monatsgehälter, also 4.500 €. Es sind folgende Anwaltsgebühren entstanden:
Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer obsiegt hätte, könnte er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht von seinem Arbeitgeber nicht die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen. Dies bestimmt § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Jeder Arbeitnehmer sollte daher eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Häufigste Gebührentatbestände im Zivilrecht sind die Geschäfts-, Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr. In Strafsachen entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. In Bußgeldangelegenheiten sind die Gebühren den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es können die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für eventuelle Einzeltätigkeiten anfallen. Hierzu ein Beispiel: Ein Autofahrer ist wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h mit einer Geldbuße von 100 Euro, 3 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot belangt worden. Nach Erhalt des Bußgeldbescheides wird ein Rechtsanwalt beauftragt, der Einspruch einlegt. Das Gericht verurteilt den Autofahrer im Termin der Hauptverhandlung zu einer Sanktion, die der im Bußgeldbescheid entspricht. Es sind folgende Anwaltsgebühren entstanden:
In Bußgeldangelegenheiten hat der Anwalt ein weites Ermessen in der Auswahl des Gebührensatzes. In dem o.a. Beispiel ist der Mittelwert des Gebührensatzes zu Grunde gelegt. Gebührenvereinbarung Grundsätzlich sollte vor der Aufnahme der Tätigkeit des Anwaltes über die Gebühren gesprochen werden. Im außergerichtlichen Bereich sind Honorarvereinbarungen möglich und häufig auch sinnvoll. Dabei können Honorarvereinbarungen fast jeden denkbaren Inhalt haben. In der Praxis bewährt haben sich sowohl Pauschalhonorare als auch Zeithonorare auf Stundensatzbasis. Wenn Sie Interesse an einer Honorarvereinbarung haben, dann sprechen Sie uns bitte vor Übertragung des Mandates an. Sollte keine Honorarvereinbarung getroffen worden sein, wird das Mandat nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) übertragen. Beratungshilfe Sofern Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, unterstützt Sie der Staat bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Den für die Beratung beim Anwalt erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes. Die Beratung bei dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl kostet lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 15,00 Euro. Verfahrenskostenhilfe (VKH) Verfahrenskostenhilfe soll es Bürgern, die sich die Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten können ermöglichen, ihr Recht zu bekommen. Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt der Staat die Kosten für Ihren Anwalt und das Gericht. Sie können so kostenlos einen Rechtsstreit führen. Sollten Sie den Rechtsstreit jedoch verlieren, haben Sie die Anwaltskosten der Gegenseite selber zu tragen. In einem eigenen Verfahren wird vom Gericht entschieden, ob Ihnen VKH bewilligt wird. Dies setzt zweierlei voraus: Eigenes Einkommen und Vermögen liegen unterhalb bestimmter Grenzen. Das zuständige Gericht nimmt eine Vorprüfung der Erfolgsaussichten der Klage vor. Wenn beide Voraussetzungen vom Gericht bejaht werden, erlässt es einen Beschluss, der VKH zuspricht. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Berechtigten nachträglich ändern, kann es sein, dass die gezahlte Verfahrenskostenhilfe ganz oder teilweise in Raten zurück zu erstatten ist. Rechtsschutzversicherung Eine Rechtsschutzversicherung hilft in vielen Fällen weiter. Sofern die Versicherung in Ihrer Angelegenheit eine Deckungszusage erteilt hat, werden von dieser nicht nur die anwaltliche Vergütung (ggf. unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung) übernommen, sondern auch die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten (Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigung etc.) und im Unterliegensfalle auch die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Oft sind allerdings in einer Rechtsschutzversicherung nicht alle Rechtsgebiete enthalten. Miet- und Grundstücksrecht sowie Arbeitsrecht müssen häufig als Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. Wenn die Rechtsschutzversicherung erst vor kurzem abgeschlossen wurde, muss der Versicherungsnehmer meist eine Wartezeit von drei Monaten in Kauf nehmen, bevor er sich anwaltlich beraten lassen kann. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, holen wir bei Ihrer Versicherung die Deckungszusage ein und führen die weitere Korrespondenz mit ihr. Eine Beurteilung Ihres Falles sowie die für Sie günstigste Abrechnungsart werden wir mit Ihnen während der Erstberatung erörtern.
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