Allgemeines
Die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, sind durch ein Parlamentsgesetz
detailliert geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist am 01.07.2004 in Kraft getreten und hat die
frühere Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst.
Was kostet ein Beratungsgespräch bzw. eine einmalige Beratung?
Eine Erstberatung beim Anwalt kostet unabhängig vom Streitwert für eine Einzelperson (Verbraucher)
maximal 190,00 Euro zzgl. eventueller Nebenkosten und Umsatzsteuer. Als Erstberatung gilt auch eine
telefonische Anfrage, um die Erfolgsaussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigten Rechtsstreites zu
erfragen. Sobald sich allerdings an dieses Gespräch ein Telefonat anschließt oder ein Schreiben verfasst wird,
wird die Gebühr nach der Gebührentabelle fällig.
Gesetzliche Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
Nur wenn vorher keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, muss sich der Anwalt zwingend
bei seiner Rechtsanwaltsgebührenrechnung an die gesetzlichen Vorschriften des RVG halten.
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitwert. Entscheidend ist,
welchen Wert der Gegenstand hat, über den gestritten wird. Der Geschädigte verlangt z. B. nach einem
Verkehrsunfall von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld in
Höhe von insgesamt 6.000 €. Der Streitwert beträgt 6.000 €. Bei einer mietrechtlichen Streitigkeit ist der
Streitwert die Miete für die Zeit, über die gestritten wird, höchstens jedoch der Mietzins für ein Jahr. Bei
Kündigungsschutzprozessen beträgt der Streitwert maximal drei Brutto-Monatsgehälter. Hierzu ein Beispiel:
Einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.500 € wird gekündigt. Er erachtet
die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und erhebt durch seinen Anwalt Kündigungsschutzklage vor dem
zuständigen Arbeitsgericht. In der Güteverhandlung schließen die Parteien einen Vergleich. Der
Arbeitnehmer scheidet gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus. Der Streitwert beträgt drei
Monatsgehälter, also 4.500 €. Es sind folgende Anwaltsgebühren entstanden:
Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer obsiegt hätte, könnte er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht von
seinem Arbeitgeber nicht die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen. Dies bestimmt § 12a
Arbeitsgerichtsgesetz. Jeder Arbeitnehmer sollte daher eine Rechtsschutzversicherung abschließen.
Häufigste Gebührentatbestände im Zivilrecht sind die Geschäfts-, Verfahrens-, Termins- und
Einigungsgebühr.
In Strafsachen entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner
jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen
Verfahren.
In Bußgeldangelegenheiten sind die Gebühren den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es können
die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor
Gericht sowie weitere Gebühren für eventuelle Einzeltätigkeiten anfallen. Hierzu ein Beispiel:
Ein Autofahrer ist wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h mit
einer Geldbuße von 100 Euro, 3 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot belangt worden. Nach Erhalt
des Bußgeldbescheides wird ein Rechtsanwalt beauftragt, der Einspruch einlegt. Das Gericht verurteilt den
Autofahrer im Termin der Hauptverhandlung zu einer Sanktion, die der im Bußgeldbescheid entspricht. Es
sind folgende Anwaltsgebühren entstanden:
In Bußgeldangelegenheiten hat der Anwalt ein weites Ermessen in der Auswahl des Gebührensatzes. In dem o.a.
Beispiel ist der Mittelwert des Gebührensatzes zu Grunde gelegt.
Gebührenvereinbarung
Grundsätzlich sollte vor der Aufnahme der Tätigkeit des Anwaltes über die Gebühren gesprochen werden.
Im außergerichtlichen Bereich sind Honorarvereinbarungen möglich und häufig auch sinnvoll. Dabei können
Honorarvereinbarungen fast jeden denkbaren Inhalt haben. In der Praxis bewährt haben sich sowohl
Pauschalhonorare als auch Zeithonorare auf Stundensatzbasis.
Wenn Sie Interesse an einer Honorarvereinbarung haben, dann sprechen Sie uns bitte vor Übertragung des
Mandates an. Sollte keine Honorarvereinbarung getroffen worden sein, wird das Mandat nach Maßgabe des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) übertragen.
Beratungshilfe
Sofern Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, unterstützt Sie der Staat bei der Durchsetzung
Ihrer Ansprüche. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere
Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Den für die
Beratung beim Anwalt erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des
zuständigen Amtsgerichtes. Die Beratung bei dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl kostet lediglich eine Zuzahlung in
Höhe von 15,00 Euro.
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Verfahrenskostenhilfe soll es Bürgern, die sich die Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten können ermöglichen,
ihr Recht zu bekommen. Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt der Staat die Kosten für
Ihren Anwalt und das Gericht. Sie können so kostenlos einen Rechtsstreit führen. Sollten Sie den Rechtsstreit
jedoch verlieren, haben Sie die Anwaltskosten der Gegenseite selber zu tragen. In einem eigenen Verfahren wird
vom Gericht entschieden, ob Ihnen VKH bewilligt wird. Dies setzt zweierlei voraus:
Eigenes Einkommen und Vermögen liegen unterhalb bestimmter Grenzen. Das zuständige Gericht nimmt eine
Vorprüfung der Erfolgsaussichten der Klage vor. Wenn beide Voraussetzungen vom Gericht bejaht werden, erlässt
es einen Beschluss, der VKH zuspricht. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Berechtigten nachträglich
ändern, kann es sein, dass die gezahlte Verfahrenskostenhilfe ganz oder teilweise in Raten zurück zu erstatten ist.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung hilft in vielen Fällen weiter. Sofern die Versicherung in Ihrer Angelegenheit eine
Deckungszusage erteilt hat, werden von dieser nicht nur die anwaltliche Vergütung (ggf. unter Abzug der
vereinbarten Selbstbeteiligung) übernommen, sondern auch die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten
(Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigung etc.) und im Unterliegensfalle auch die Anwaltskosten der
gegnerischen Partei. Oft sind allerdings in einer Rechtsschutzversicherung nicht alle Rechtsgebiete enthalten.
Miet- und Grundstücksrecht sowie Arbeitsrecht müssen häufig als Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
Wenn die Rechtsschutzversicherung erst vor kurzem abgeschlossen wurde, muss der Versicherungsnehmer meist
eine Wartezeit von drei Monaten in Kauf nehmen, bevor er sich anwaltlich beraten lassen kann.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, holen wir bei Ihrer Versicherung die Deckungszusage ein und führen die
weitere Korrespondenz mit ihr.
Eine Beurteilung Ihres Falles sowie die für Sie günstigste Abrechnungsart werden wir mit Ihnen während
der Erstberatung erörtern.
Rechtsanwaltskanzlei Preidel . Burmester
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